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EHEVERTRAG

Mit der Heirat gehen Brautleute eine Gemeinschaft ein, für welche verschiedene gesetzliche Regelungen gelten. Die vermögensrechtliche Situation von Ehepartnern ist im Zivilgesetzbuch insbesondere unter dem Titel «Güterrecht» in den Artikeln 181 ff. ZGB geregelt. 
 

Das Gesetz unterscheidet drei Güterstände:

  • die Errungenschaftsbeteiligung als ordentlicher Güterstand, der immer dann gilt, wenn nicht etwas anderes vereinbart worden ist
  • die Gütergemeinschaft als vertraglicher Güterstand
  • die Gütertrennung als vertraglicher oder ausserordentlicher Güterstand

 

Mit einem Ehevertrag können die Ehepartner innerhalb der drei vom Gesetz vorgegebenen Güterstände einen Güterstand wählen oder ändern. Der Ehevertrag ist nur gültig, wenn er öffentlich beurkundet ist. Für die Beurkundung ist im Kanton Bern die Notarin oder der Notar zuständig. 
 
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